Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten

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Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten

Eine Chance für Sie oder Ihren Angehörigen?

Wenn der Rechtsstaat irrt.

Jedes System ist anfällig für Fehler. Das Rechtssystem ist davon nicht ausgenommen.

Auch wenn durch Berufung und Revision Korrekturen fehlerhafter erstinstanzlicher Urteile möglich sind: Auch ganz am Ende dieser Verfahren kann ein Urteil stehen, das falsch ist – und trotzdem rechtskräftig wird. Eine weitere Überprüfung findet damit nicht mehr statt.

Eine Chance kann es allerdings auch dann noch geben, wenn ein Urteil eigentlich „unangreifbar“ ist: Die sogenannte Wiederaufnahme des Verfahrens.

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DIE STRAFVERTEIDIGER DER KANZLEI HEGEWERK BERATEN UND VERTRETEN BUNDESWEIT

Die Hürden, die der Gesetzgeber für einen Verfahrensneubeginn aufgestellt hat, sind erheblich. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 StPO) können aber – zum Beispiel – vorliegen, wenn sich wichtige Zeugen erst Jahre später melden oder durch private Ermittlungen überhaupt erst gefunden werden, wenn Zeugen im Nachhinein zugeben, gelogen zu haben, oder wenn anderweitig neue, entlastende Beweismittel auftauchen.

Wiederaufnahme

Unsere Erfahrung
– Ihr Vorteil

Die Prüfung, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen erfüllt sein können und es eine Chance für eine Wiederaufnahme zu Ihren Gunsten gibt, muss sorgfältig und umfassend erfolgen.

Hierfür bietet unsere Kanzlei einerseits eine enge und persönliche Betreuung und Beratung der Mandanten; wenn dies Erfolg verspricht, können unsere spezialisierten Rechtsanwälte aber auch jederzeit auf ein Netzwerk externer Sachverständiger – etwa forensische Psychiater und Psychologen, IT-Forensiker sowie Sachverständige der Rechtsmedizin und Kriminalistik – zurückgreifen.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise.

So können wir bei der Wiederaufnahme helfen.

Wiederaufnahme

Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Prüfung, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen erfüllt sein können und es eine Chance für eine Wiederaufnahme zu Ihren Gunsten gibt, muss sorgfältig und umfassend erfolgen.

Hierfür bietet unsere Kanzlei einerseits eine enge und persönliche Betreuung und Beratung der Mandanten; wenn dies Erfolg verspricht, können unsere spezialisierten Rechtsanwälte aber auch jederzeit auf ein Netzwerk externer Sachverständiger – etwa forensische Psychiater und Psychologen, IT-Forensiker sowie Sachverständige der Rechtsmedizin und Kriminalistik – zurückgreifen.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise.

Hilfe bei der Wiederaufnahme vom Strafverfahren

Einsichtnahme in die gesamten Strafakten
Nachermittlungen und Vernehmung von Zeugen
Aufarbeitung der neuen Tatsachen und Beweismittel
Einholung von Sachverständigengutachten
Gründliche Prüfung der Erfolgsaussichten
Stellen eines Wiederaufnahmeantrags
Begleitung des gesamten Wiederaufnahmeverfahrens
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach dem StrEG

Wiederaufnahme Strafverfahren.

Fragen und Antworten.​

+ -
Benötige ich für den Antrag auf Wiederaufnahme einen Anwalt?
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt durch eine unterzeichnete Schrift einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen (§ 366 Abs. 2 StPO).
+ -
Wie muss ein Wiederaufnahmeantrag gestaltet sein?
Der Antrag selbst muss eine allein aus sich heraus logische und geschlossene Darstellung des Wiederaufnahmegrundes und seiner genauen Begründung enthalten. In dem Antrag müssen zudem die Beweismittel angegeben werden.

Das entscheidende Kriterium für die Eignung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit eines anderen Ausgangs des angefochtenen Urteils auf Grundlage der neu vorgebrachten Tatsachen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird von den Wiederaufnahmegerichten regelmäßig streng ausgelegt, was in der Praxis häufig zur Unzulässigkeit vieler Wiederaufnahmeanträge führt.
+ -
Wie hoch ist die Erfolgsquote von Wiederaufnahmegesuchen?
Die Erfolgsquote eines Wiederaufnahmeverfahrens beträgt gerade einmal drei Prozent. Das ist sicherlich nicht viel, sollte aber eher als Ansporn und nicht als Einschüchterung gesehen werden. Die bescheidene Erfolgsquote ist häufig auf fehlendes Spezialwissen über die Anforderungen eines aussichtsreichen Antrags zurückzuführen. Nicht zuletzt deshalb empfehlen wir, sich mit auf Wiederaufnahme spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht in Verbindung zu setzen. Diese können Verurteilte oder deren Angehörige individuell und fallbezogen beraten und sie realistisch über die Chancen, den zeitlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten informieren.
+ -
Mit welchen Anwaltskosten ist zu rechnen?
Vorab können wir dazu nur sagen: Es kommt darauf an.

Und worauf kommt es an? Natürlich zunächst einmal auf die Komplexität des Verfahrens, den Umfang der Akten und der durchzuführenden Nachermittlungen – denn hieraus ergibt sich die aufzuwendende Arbeitszeit unserer Verteidiger. Hierzu wird im Falle einer Mandatierung eine individuell abgestimmte, transparente Vereinbarung getroffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten entspricht.

Eine ganz konkrete Zahl können wir Ihnen dennoch nennen: Schildern Sie uns Ihren Fall, und in einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen im Rahmen einer ausführlichen Ersteinschätzung Ihre Optionen und loten die Möglichkeiten eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens aus.

Hierfür berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 190,00 € (netto, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer).

Adresse

Erreichbarkeit

Montag09:00 - 20:00
Dienstag09:00 - 20:00
Mittwoch09:00 - 20:00
Donnerstag09:00 - 20:00
Freitag09:00 - 20:00

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