Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten
Eine Chance für Sie oder Ihren Angehörigen?
030 / 555 21 922
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten
Eine Chance für Sie oder Ihren Angehörigen?
Wenn der Rechtsstaat irrt.
Jedes System ist anfällig für Fehler. Das Rechtssystem ist davon nicht ausgenommen.
Auch wenn durch Berufung und Revision Korrekturen fehlerhafter erstinstanzlicher Urteile möglich sind: Auch ganz am Ende dieser Verfahren kann ein Urteil stehen, das falsch ist – und trotzdem rechtskräftig wird. Eine weitere Überprüfung findet damit nicht mehr statt.
Eine Chance kann es allerdings auch dann noch geben, wenn ein Urteil eigentlich „unangreifbar“ ist: Die sogenannte Wiederaufnahme des Verfahrens.
Bernd Römer
Rechtsanwalt
Strafverteidiger
André Rösler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Giorgio Forliano
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
DIE STRAFVERTEIDIGER DER KANZLEI HEGEWERK BERATEN UND VERTRETEN BUNDESWEIT
Die Hürden, die der Gesetzgeber für einen Verfahrensneubeginn aufgestellt hat, sind erheblich. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 StPO) können aber – zum Beispiel – vorliegen, wenn sich wichtige Zeugen erst Jahre später melden oder durch private Ermittlungen überhaupt erst gefunden werden, wenn Zeugen im Nachhinein zugeben, gelogen zu haben, oder wenn anderweitig neue, entlastende Beweismittel auftauchen.
Unsere Erfahrung
– Ihr Vorteil
Die Prüfung, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen erfüllt sein können und es eine Chance für eine Wiederaufnahme zu Ihren Gunsten gibt, muss sorgfältig und umfassend erfolgen.
Hierfür bietet unsere Kanzlei einerseits eine enge und persönliche Betreuung und Beratung der Mandanten; wenn dies Erfolg verspricht, können unsere spezialisierten Rechtsanwälte aber auch jederzeit auf ein Netzwerk externer Sachverständiger – etwa forensische Psychiater und Psychologen, IT-Forensiker sowie Sachverständige der Rechtsmedizin und Kriminalistik – zurückgreifen.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise.
So können wir bei der Wiederaufnahme helfen.
- Einsichtnahme in die gesamten Strafakten
- Nachermittlungen und Vernehmung von Zeugen
- Aufarbeitung der neuen Tatsachen und Beweismittel
- Einholung von Sachverständigengutachten
- Gründliche Prüfung der Erfolgsaussichten
- Stellen eines Wiederaufnahmeantrags
- Begleitung des gesamten Wiederaufnahmeverfahrens
- Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach dem StrEG
Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Prüfung, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen erfüllt sein können und es eine Chance für eine Wiederaufnahme zu Ihren Gunsten gibt, muss sorgfältig und umfassend erfolgen.
Hierfür bietet unsere Kanzlei einerseits eine enge und persönliche Betreuung und Beratung der Mandanten; wenn dies Erfolg verspricht, können unsere spezialisierten Rechtsanwälte aber auch jederzeit auf ein Netzwerk externer Sachverständiger – etwa forensische Psychiater und Psychologen, IT-Forensiker sowie Sachverständige der Rechtsmedizin und Kriminalistik – zurückgreifen.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise.
Hilfe bei der Wiederaufnahme vom Strafverfahren
Wiederaufnahme Strafverfahren.
Fragen und Antworten.
Das entscheidende Kriterium für die Eignung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit eines anderen Ausgangs des angefochtenen Urteils auf Grundlage der neu vorgebrachten Tatsachen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird von den Wiederaufnahmegerichten regelmäßig streng ausgelegt, was in der Praxis häufig zur Unzulässigkeit vieler Wiederaufnahmeanträge führt.
Und worauf kommt es an? Natürlich zunächst einmal auf die Komplexität des Verfahrens, den Umfang der Akten und der durchzuführenden Nachermittlungen – denn hieraus ergibt sich die aufzuwendende Arbeitszeit unserer Verteidiger. Hierzu wird im Falle einer Mandatierung eine individuell abgestimmte, transparente Vereinbarung getroffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten entspricht.
Eine ganz konkrete Zahl können wir Ihnen dennoch nennen: Schildern Sie uns Ihren Fall, und in einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen im Rahmen einer ausführlichen Ersteinschätzung Ihre Optionen und loten die Möglichkeiten eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens aus.
Hierfür berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 190,00 € (netto, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer).
Adresse
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HEGEWERK Rechtsanwälte PartG mbB
Wilmersdorfer Straße 157
10585 Berlin
- 030 555 21 922
- Sie finden unser Team in der Wilmersdorfer Str. 157 im Herzen von Berlin-Charlottenburg nur wenige Meter von den Haltestellen Richard-Wagner-Platz (U7) und Deutsche Oper (U2) entfernt.
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